„Pflege kann nur gut gehen, wenn es den Pflegenden selbst gut geht.“
Die Pflege von direkten oder nahestehenden Angehörigen kann ganz plötzlich Realität werden und bedarf unmittelbarer und unkomplizierte Hilfe. Meist sind Angehörige mit der Fülle an Informationen überfordert, zudem gab es in den letzten Jahren einige Änderungen. In solchen Momenten steht das Wohl und die Versorgung der zu pflegenden Person an erster Stelle. Daher wird Erwerbstätigen eine kurzfristige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tagen gewährleistet, um die akut auftretende Pflege von Angehörigen zu organisieren. Eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber ist innerhalb dieser Freistellung nicht vorgesehen. Einige Arbeitgeber haben spezielle Betriebsvereinbarungen zu diesem Themenkomplex abgeschlossen. So können Sie sich in Ruhe und ohne eigene Existenzängste um die Organisation der in der Regel sehr überraschend eingetretenen Situation kümmern. Zu weiteren Vorraussetzungen und Rahmenbedingungen können Sie uns gerne kurzerhand kontaktieren.
Die Pflegegrade (1 bis 5) sind Grundlage der Leistungen der Pflegekassen die der zu pflegenden Person zustehen und können über die Krankenkasse beantragt werden. Damit erhalten pflegebedürftige Personen Leistungen bei körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen. Nach Antragstellung ist zur Einstufung des Pflegegrades eine Begutachtung des Medizinischen Dienst der Krankenkassen notwendig. Dieser wird sich vor Ort ein Bild der zu pflegenden Person machen und anhand der Beeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen, eine Einstufung in einen Pflegegrad vornehmen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Leistungsüberblick geben:
Pflegegeld für häusliche Pflege: Pflegebedürftige mit den Pflegegerade 2 bis 5 erhalten Geldleistungen zwischen rund 320 und 900 € monatlich für die häusliche Pflege. Dies kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder ehrenamtliche Personen die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege: Mit den Pflegesachleistungen können ambulante Pflegedienste finanziert werden. Die Höhe der Leistungen variieren stark nach Pflegegrad. Dieses kann auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Wir unterstützen Sie gern, z. B. bei der Antragstellung und Berechnung der Kombinationsleistungen.
Pflegehilfsmittel: Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Sachmittel, die der zu pflegenden Person das alltägliche Lebens erleichtern sollen. Die Leistungen pro Monat betragen rund 40 €. Bei bestimmten technischen Hilfsmittel kann eine Zuzahlung erforderlich sein.
Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson: Eine Ersatzpflege kann übernommen werden, wenn die Pflegeperson kurzzeitig verhindert ist, wie bei einer Erkrankung oder Urlaub. Diese sogenannte Verhinderungspflege ist bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr möglich und steht den zu pflegenden Personen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zur Verfügung.
Kurzzeitpflege: Manchmal sind pflegebedürftige Personen auf eine Kurzzeitpflege beispielsweise nach einem stationären Krankenhausaufenthalt oder bei Akutsituationen angewiesen, um die Rahmenbedingungen und die häuslichen Gegebenheiten einzuleiten und zu organisieren. Die Kurzzeitpflege kann in vollstationären Pflegeeinrichtungen bis zu acht Wochen stattfinden.
Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag eine zweckgebundene Geldleistung bis zu 125 € monatlich, die allen pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad zur Verfügung gestellt wird. Der Entlastungsbetrag wird nicht mit anderen Leistungsansprüchen verrechnet. Dieser kann genutzt werden bei Inanspruchnahme einer teilstationären Pflege, Kurzzeitpflege oder Leistungen von ambulanten Pflegediensten.
Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad: Falls Personen kurzzeitig beeinträchtigt sind und Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, können die Grundpflege oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernommen werden. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen nach Eintreten eines Krankheitsfalles und kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.
Zudem gibt es Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen und Leistungen bei teil- und vollstationärer Pflege von Personen, die in einem Pflegeheim betreut werden. Auch können unter bestimmten Umständen Maßnahmen genehmigt werden, die das Wohnumfeld der zu pflegenden Person verbessern.